§ 9 BbgAbfG - Gebührensatzung und Entgelte

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben durch Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. § 8 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch

  1. 1.
    die Kosten für Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  2. 2.
    die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,
  3. 3.
    die Kosten für das Einsammeln und die weitere Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 4 hierzu verpflichtet ist und nicht ein anderer Pflichtiger in Anspruch genommen werden kann, und
  4. 4.
    die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, einschließlich der Kosten erforderlicher finanzieller Sicherheitsleistungen, sowie die voraussichtlichen Kosten der Stilllegung und Nachsorge. Bei Abfalldeponien ist für die Nachsorge ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zu Grunde zu legen. Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben werden oder nach In-Kraft-Treten des Landesabfallvorschaltgesetzes betrieben wurden, gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallentsorgungsanlagen, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Letztgenannte Kosten können abweichend von § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes verteilt über einen Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2019 zum Ansatz gebracht werden, soweit die betreffende Abfalldeponie oder der betreffende Deponieabschnitt sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet. Für nach Ablauf des Jahres 2019 nicht durch Rücklagen gedeckte Kosten bleibt Satz 4 unberührt.

(3) Mit dem Gebührenmaßstab können Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.

(4) Ist die Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abfällen auf Grund des § 12 auf eine Gemeinde übertragen worden, so rechnen diejenigen Kosten, die der Landkreis gegenüber der Gemeinde für die bei ihm verbleibenden Entsorgungsaufgaben geltend macht, zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung durch die Gemeinde. Entsprechendes gilt für die Gebührenerhebung des zum Einsammeln und Befördern verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wenn die weitere Entsorgung einem Zweckverband oder einem anderen Entsorgungsträger obliegt.

(6) Auf die Erhebung privatrechtlicher Entgelte finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.