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§ 13 BbgLWahlG - Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.

(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl fort. Für ausgeschiedene Beisitzer sind unverzüglich neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.