§ 13 BbgLWahlG - Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl fort. Für ausgeschiedene Beisitzer sind unverzüglich neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.