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§ 52 NHG - Hochschulrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Als besonderes Organ der Hochschule ist der Hochschulrat einzurichten, der das Präsidium und den Senat berät und zu den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen und zur Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen Stellung nimmt. Der Hochschulrat bestätigt den Vorschlag des Senats zur Ernennung, Bestellung oder Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums. Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag nicht, so kann das Fachministerium den Vorschlag vor seiner Entscheidung über die Ernennung oder Bestellung an den Senat zur erneuten Beschlussfassung zurück verweisen. Hat der Senat die Abwahl eines Präsidiumsmitglieds mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen, so bedarf es keiner Bestätigung durch den Hochschulrat.

(2) Der Hochschulrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Der Senat bestellt vier, das Fachministerium drei Mitglieder des Hochschulrats, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. Die Mitglieder des Hochschulrats sind Angehörige der Hochschule, ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Ihre Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Jahre. Die Hochschule kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Ordnung gewähren. Das Präsidium und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.