§ 23 ThürAGKrWG - Technische Landesanstalten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständig nach
- 1.
- 2.
§ 12 Abs. 1 und
- 3.
§ 13 Abs. 1 und 2.
Sie nimmt weiterhin übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen sowie der dem Stand der Technik entsprechenden sonstigen Entsorgung nach Weisung der obersten Abfallbehörde, wahr.
(2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft nimmt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen aufgrund von im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde ergangenen Weisungen der obersten Landwirtschaftsbehörde wahr. Sie ist zuständig nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und 5 sowie Abs. 3 BioAbfV sowie nach § 8 AbfKlärV und nimmt die Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Bioabfallverordnung wahr.