§ 3 HeilBerG - Kammerangehörige
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen an, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die Berufsangehörigen, die innerhalb der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die zuletzt in einer Kammer des Landes Brandenburg gemeldet waren und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, freiwilliges Mitglied der Kammer bleiben.
(2) Der Landesärztekammer gehören auch die Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler in der Medizin an, die bis zum 30. September 1992 freiwillig der Landesärztekammer beigetreten sind.
(3) Die Kammerangehörigen haben sich innerhalb eines Monates bei der zuständigen Kammer schriftlich anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes schriftlich anzuzeigen und den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Die Einhaltung dieser Pflichten kann durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden.
(4) Auf die in Absatz 2 genannten Personen findet das ärztliche Berufsrecht, insbesondere auch die Abschnitte 3, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes, keine Anwendung. Die Organe der Landesärztekammer sollen einzelnen Beauftragten dieses Personenkreises Gelegenheit geben, sich zu Fachfragen zu äußern.