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  • ab 15.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 22 BPersVG - Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

Bibliographie

Titel
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Amtliche Abkürzung
BPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2035-5

(1) 1Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2§ 21 gilt entsprechend. 3Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(2) 1Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.