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§ 6b HessAGVwGO - Beamtenbeisitzer

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Die nach § 47 des Bundesdisziplinargesetzes zu bestimmenden Beamtenbeisitzer bestellt die Ministerin oder der Minister der Justiz auf vier Jahre; sie können bei Ablauf ihrer Amtszeit erneut bestellt werden. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Befugnis nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.