§ 12 SächsEigBVO - Erhaltung des Vermögens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEigBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1.1/3
(1) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs sollen rechtzeitig und in ausreichender Höhe Rücklagen gebildet werden. Dies gilt auch, soweit die Abschreibungen für die Erneuerungen nicht ausreichen. Instandhaltungsarbeiten sind rechtzeitig durchzuführen.
(2) Eigenkapital darf dem Eigenbetrieb nur dann entnommen werden, wenn dadurch seine dauerhafte Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Über die Entnahme von Eigenkapital entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Betriebsleitung. Der Gemeinderat kann in der Betriebssatzung eine Geringfügigkeitsschwelle festlegen, bis zu der der Bürgermeister mit Zustimmung der Betriebsleitung über die Entnahme von Eigenkapital entscheiden kann.
(3) Ein im Jahresabschluss festgestellter Jahresverlust kann bis zu drei Jahre vorgetragen werden. Gewinne sind während dieser Zeit vollständig zur Verlusttilgung zu verwenden. Danach kann der Verlust mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde noch um weitere Jahre vorgetragen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verlust durch Gewinne in den folgenden Jahren ausgeglichen wird.
(4) Der nicht oder nicht weiter vorgetragene Verlust ist aus dem Eigenkapital auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs gemäß Absatz 2 Satz 1 zulässt. Andernfalls ist der Ausgleich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde vorzunehmen.