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§ 68 HSG - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Weiterbildung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Soweit es zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist, können wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abweichend von Satz 1 überwiegend Lehraufgaben als Dienstleistung übertragen werden. In einem medizinischen Fachbereich obliegen ihnen auch Dienstleistungen in der Krankenversorgung.

(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors durchzuführen. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann bei deren Eignung auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden, können im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zu zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erhalten.

(4) Die Hochschule beschäftigt die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet oder unbefristet im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wenn das Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird, werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie sollen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden (halbe Stelle). Zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation erhalten sie mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird und deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 61 Absatz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen ist, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Arbeits- oder Dienstverhältnis wird mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit nach Maßgabe des § 120 Landesbeamtengesetz verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren. § 64 bleibt unberührt.

(5) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    bei Einstellung in ein befristetes Beamten- oder Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium; ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;

  2. 2.

    bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium und der Nachweis einer qualifizierten Promotion. In besonderen Ausnahmefällen kann eine qualifizierte 2. Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.