§ 71a LHOBuchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630 - 1
Die Bücher können zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs geführt werden. Die §§ 71 und 72 bis 87 bleiben unberührt.