§ 7 SGB II - Berechtigte

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeit Suchende -
Redaktionelle Abkürzung
SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-2

(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

  1. 1.
    das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2.
    erwerbsfähig sind,
  3. 3.
    hilfebedürftig sind und
  4. 4.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 3Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

  1. 1.
    die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
  2. 2.
    Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert

werden.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. 1.

    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

  2. 2.

    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

  3. 3.

    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

    1. a)

      der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

    2. b)

      der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

    3. c)

      eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

  4. 4.

    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. 1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. 2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. 3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. 4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) 1Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. 2Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 3Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

  1. 1.
    wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
  2. 2.
    wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehn geleistet werden.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

  1. 1.
    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
  2. 2.