§ 36 GnO NW - Schlussentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Die Gnadenbehörden sind ermächtigt, die Strafe, soweit ihre Vollstreckung ausgesetzt ist, nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, wenn sich der Verurteilte bewährt hat.
(2) Die Gnadenbehörde widerruft die bedingte Strafaussetzung, wenn sich der Verurteilte nicht bewährt hat. Der Widerruf ist zulässig, solange die Strafe noch nicht erlassen ist. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bestehen nach dem Ergebnis der Schlussermittlungen Bedenken, die Strafe zu erlassen, so kann dem Verurteilten unter Verlängerung der Bewährungszeit im Rahmen des § 28 Abs. 1 und unter Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 29) nochmals eine Möglichkeit zur Bewährung gegeben werden. Bei der Belehrung (§ 30) ist der Verurteilte auch über die Bedenken zu unterrichten, die gegen den Erlass der Strafe bestehen.
(4) Für die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 31 Abs. 3 entsprechend.