§ 21 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Die Notare sind zuständig, Bescheinigungen über die Vertretungsberechtigung der bei einer Beurkundung oder Unterschriftsbeglaubigung Beteiligten auszustellen, sofern sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergibt. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er zuvor das Register oder eine beglaubigte Abschrift desselben eingesehen hat. Er hat den Tag der Einsichtnahme des Registers oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
(3) Die Bescheinigung ist auf die Urkunde oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.