§ 25 BAföG - Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) 1Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben,2.270 DM,
2.vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd getrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten 1.565 DM.

2Der Freibetrag von 1.565 Deutsche Mark gilt auch für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht.

(2) (weggefallen)

(3) 1Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich für

1. jedes Kind des Einkommensbeziehers um 195 DM
und
2. den Ehegatten des Einkommensbeziehers um125 DM,
wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann,
3. für andere Kinder des Einkommensbeziehers, die bei Beginn des Bewilligungszeitraums
a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je 600 DM,
b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je 765 DM,
4. für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 705 DM.

2 Der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 wird bei nicht miteinander verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern bei jedem Elternteil voll berücksichtigt. 3Die Beträge nach Satz 1 Nr. 3 und 4 mindern sich um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. 4Freibeträge nach Satz 1 werden nicht gewährt für Kinder und den Ehegatten des Einkommensbeziehers, die eine Universität der Bundeswehr oder eine Verwaltungsfachhochschule besuchen, sowie für Kinder, die ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung im Sinne des Satzes 1 das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei

  1. 1.
    zu 50 vom Hundert und
  2. 2.
    zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

  1. 1.
    Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält),
  2. 2.
    in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
  3. 3.
    in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) 1Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. 2Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.