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  • ab 30.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 14 JAO - Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-124

(1) 1Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder von dort gastweise übernommen werden. 2Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für Ausbildungsabschnitte in der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.

(2) 1Die Übernahme von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus anderen Bundesländern ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach Beendigung der beiden ersten Ausbildungsstellen nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Umstände zulässig. 2Die Übernahme nach vollständiger Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen.