§ 16 BPflV - Vereinbarung auf Landesebene

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Amtliche Abkürzung
BPflV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-9-13-2

(1) 1Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 vereinbaren die Vertragsparteien auf Landesebene mit Wirkung für die Vertragsparteien jeweils einen landesweit geltenden Punktwert für den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Entgelte. 2Die Bemessungsgrundlagen nach den §§ 3 bis 6 sind entsprechend zu beachten. 3In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird ein niedrigerer Punktwert für den Personalkostenanteil vereinbart, soweit die Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt.

(2) 1Die Vertragsparteien auf Landesebene können für das folgende Kalenderjahr mit Wirkung für die Vertragsparteien über die in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Leistungen hinaus für weitere Behandlungsfälle und Leistungskomplexe landesweit geltende Fallpauschalen und Sonderentgelte vereinbaren. 2Dabei sind die Erfahrungen aus Modellvorhaben nach § 26 zu berücksichtigen. 3Für die Entgelte sind Bewertungsrelationen in Form von Punktzahlen zu vereinbaren. 4Die Punktwerte nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch für diese Entgelte. 5Die Vertragsparteien auf Landesebene sollen eine wissenschaftliche Begleitung für diese Entgelte vereinbaren.

(3) 1Von den Vertragsparteien auf Landesebene ist mit Wirkung für die Vertragsparteien die Vereinbarung eines landeseinheitlichen pauschalierten Entgelts für Unterkunft und Verpflegung anzustreben. 2Es ist Bestandteil des Basispflegesatzes nach § 13 Abs. 3. 3In das Entgelt sind die den Patientenzimmern zuzurechnenden anteiligen Kosten für Wasser, Strom, Heizung, normale Reinigung und die durch die Unterbringung verursachte Wäschereinigung sowie die Kosten der Küche und für Lebensmittel einzubeziehen; die Investitionskosten nicht geförderter Krankenhäuser werden nicht einbezogen. 4In der Vereinbarung ist festzulegen, wie die dem Entgelt zugrunde liegenden Kosten abzugrenzen sind.

(4) 1Die Vertragsparteien auf Landesebene geben den Vertragsparteien rechtzeitig die Punktwerte und die sich daraus ergebende Höhe der Entgelte, die nach Absatz 2 vereinbarten Entgelte und deren Bewertungsrelationen und Entgelthöhe sowie das Entgelt nach Absatz 3 nach deren Genehmigung (§ 20) bekannt. 2Entsprechendes gilt für die Abgrenzung der Kosten nach Absatz 3 Satz 4.

(5) 1Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bis zum 31. August jeden Jahres zu schließen. 2Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat. 3Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. 4Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle den Punktwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest.

(6) 1Auf Verlangen einer Vertragspartei auf Landesebene ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung der Punktwerte zugrunde gelegten Annahmen der jeweilige Punktwert für den verbleibenden laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. 2Kommt eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei auf Landesebene zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle den Punktwert auf Antrag fest.