§ 4 BestattG 1988 - Auskunftspflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG 1988,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).
(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die den Verstorbenen vor seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben, sind verpflichtet, dem die Leichenschau vornehmenden Arzt und der zuständigen Behörde die für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Außerdem sind die Ärzte, die die Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Ein zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.