Versionsverlauf

§ 1 HG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.

(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

  1. 1.
    die Technische Hochschule Aachen,
  2. 2.
    die Universität Bielefeld,
  3. 3.
    die Universität Bochum
  4. 4.
    die Universität Bonn
  5. 5.
    die Universität Dortmund,
  6. 6.
    die Universität Düsseldorf,
  7. 7.
    die Universität Duisburg-Essen,
  8. 8.
    die Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen,
  9. 9.
    die Universität Köln,
  10. 10.
    die Deutsche Sporthochschule Köln,
  11. 11.
    die Universität Münster,
  12. 12.
    die Universität Paderborn,
  13. 13.
    die Universität Siegen und
  14. 14.
    die Universität Wuppertal.

Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

  1. 1.
    die Fachhochschule Aachen,
  2. 2.
    die Fachhochschule Bielefeld,
  3. 3.
    die Fachhochschule Bochum,
  4. 4.
    die Fachhochschule Dortmund,
  5. 5.
    die Fachhochschule Düsseldorf,
  6. 6.
    die Fachhochschule Gelsenkirchen,
  7. 7.
    die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
  8. 8.
    die Fachhochschule Köln,
  9. 9.
    die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo,
  10. 10.
    die Fachhochschule Münster,
  11. 11.
    die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und
  12. 12.
    die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin.

(3) Soweit an den Universitäten Fachhochschulstudiengänge bestehen, gelten die besonderen Vorschriften für Fachhochschulen.

(4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 119.

(5) Diese Gesetz gilt nicht für Hochschulen nach dem Kunsthochschulgesetz mit Ausnahme des § 118 und nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.