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Art. 39 BayWaldG - Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-E

(1) Verwaltungsakte nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 3 erlässt die untere Forstbehörde. Die übrigen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz werden von der Kreisverwaltungsbehörde erlassen.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet in den Fällen der Art. 9 Abs. 2, 14 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 1 im Einvernehmen mit den unteren Forstbehörden, im Übrigen im Benehmen mit den unteren Forstbehörden. Genehmigungen oder sonstige behördliche Gestattungen (Art. 9 Abs. 8 Satz 1), die eine Rodungserlaubnis ersetzen, dürfen insoweit nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.

(3) Über die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beteiligten enthält. Kann über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Auf Antrag hat die Behörde hierüber eine Bestätigung auszustellen; diese steht der Erlaubnis gleich.

(4) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Rodung von Wald vor, so entscheidet das Bergamt im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.