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§ 7 HmbHG - Angehörige des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Beamtinnen und Beamten, die Angestellten sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums.