§ 7 HmbHG - Angehörige des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Beamtinnen und Beamten, die Angestellten sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums.