§ 26 ThürVVO - Zulassungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürVVO,TH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(1) Der Zulassungsantrag muss
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
- 2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht. Die Fristen nach Satz 1 gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 können in einem Zulassungsantrag bis zu zwei Studiengänge benannt werden; dabei ist der an erster Stelle genannte Studiengang der Hauptantrag und der an zweiter Stelle genannte Studiengang der Hilfsantrag. In einem Antrag auf Zulassung für ein Zweitstudium kann nur ein Studiengang benannt werden.
(3) Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung, so ist die Bewerbung abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Studienplatzvergabe erforderlichen Unterlagen bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und der Bewerber durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle nachweist, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird. Entsprechendes gilt für die Feststellungsprüfung ausländischer Studienbewerber.
(4) Abweichend von § 3 Abs. 7 Satz 2 kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen von Bewerbern, deren Zulassungsantrag fristgerecht in der von der Hochschule vorgesehenen Form gestellt ist, berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt.
(5) Studiengang im Sinne dieser Verordnung ist ein durch Prüfungs- oder Studienordnung geregeltes, auf einen bestimmten ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines oder mehrerer Fächer oder einer Studienrichtung eines grundständigen Studiengangs.