§ 15 JAPO - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Prüfungsteilnehmer, die eine Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen; sofern zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.
(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(3) Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. In Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden.
(4) Wer zur Verbesserung der Note zur Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. Als Verzicht gilt, wenn Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung (§ 10) zur schriftlichen Prüfung oder zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen; dies gilt nicht, wenn sie binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widersprechen.
(5) Die Prüfungsteilnehmer entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.