§ 17 HmbIngGBerufspflichten der Pflichtmitglieder

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

Pflichtmitglieder nach § 16 Absatz 1 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es das Ansehen ihres Berufes erfordert. Sie haben insbesondere

  1. 1.
    Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
  2. 2.
    bei Honorarvereinbarungen die jeweils gültige Honorarordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
  3. 3.
    die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren oder dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  4. 4.
    bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter und Sachwerte nicht gefährdet werden,
  5. 5.
    in Ausübung ihres Berufes von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzunehmen,
  6. 6.
    neben ihrer beruflichen Tätigkeit nur solche gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben stehen.