§ 64 BbgKWahlG - Wahltag; Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt spätestens am 70. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder der Minister des Innern nicht durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen trifft.
(3) Der Wahlleiter macht spätestens am 60. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt.