§ 4 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von

  1. 1.
    acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten fünfzehn Monaten der Dienstzeit,
  2. 2.
    zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten vierundzwanzig Monaten der Dienstzeit

Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht.

(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit, das Recht aus § 5a auszuüben. Der Anspruch vermindert sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militärischen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von allen Ländern im Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch unbeschadet des Satzes 5 für die in

  1. 1.
    Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von drei Monaten,
  2. 2.
    Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von sechs Monaten,

wenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsordnung mindestens auf zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat oder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit abgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizierdienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermindert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die militärische Ausbildung

  1. 1.
    zum Erwerb des Realschulabschlusses, eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen Abschlusses oder
  2. 2.
    zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung durchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung

geführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung führenden Fortbildungsprüfungen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Der Zeitraum, um den sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert, darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum Erwerb des Abschlusses Fachausbildung nach diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs Monate nicht übersteigen. Satz 5 findet in den Fällen seiner Nummer 2 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Anwendung der Sätze 3 bis 5 entstehen würde, überwiegend in einer der maßgeblichen Ausbildung entsprechenden Verwendung gestanden hat.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht

  1. 1.

    bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zulassen, wenn

    1. a)

      dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder

    2. b)

      der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb dieses Zeitraums erfüllt werden kann,

  2. 2.

    über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der Anspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, einer Mutterschutzfrist, einer Elternzeit, einer Kindererziehung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht erfüllt werden konnte.

(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.