§ 5 BVO - Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod und den aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen die Erbin, der Erbe oder die Erbengemeinschaft.