§ 38 ThürPersVG - Gemeinsame Beratung - Gruppenentscheidung

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Es kann gemeinsam beschlossen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Gruppe dies in einer konkreten Angelegenheit beschließt. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder dieser Gruppe muss auch die Beratung getrennt erfolgen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen mehrerer Gruppen betreffen.