§ 15 LWO - Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Wahlscheine werden ab dem vierunddreißigsten Tag vor der Wahl erteilt.

(2) Der Wahlschein muss von dem damit beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen ist der Name des beauftragten Bediensteten einzudrucken.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen

  1. 1.
    ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
  2. 2.
    ein amtlicher Wahlumschlag,
  3. 3.
    ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeindebehörde, der der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und
  4. 4.
    ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl.

Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will. Der Wahlberechtigte kann die in Satz 1 genannten Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 13 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden von der Gemeindebehörde unverzüglich zugesandt.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 15 Abs. 1 des Gesetzes und die des § 15 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Die Gemeindebehörde führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. In den Fällen des § 33 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Abs. 7 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.