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§ 58 HRG - Rechtsstellung der Hochschule

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. 2Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) 1Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. 2Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.

(3) Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.