§ 72 SVwVG - Verwertung von Sicherheiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Zur Befriedigung von Ansprüchen, die nach diesem Gesetz vollstreckbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat, nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.
(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn dem Pflichtigen die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.