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Anlage 1 FRG - Definitionen der Leistungsgruppen

Bibliographie

Titel
Fremdrentengesetz (FRG)
Redaktionelle Abkürzung
FRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
824-2

A. Rentenversicherung der Arbeiter

1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
AutoschlosserGießer
AutomateneinrichterGipser (Rabitzer)
BäckerGlaser
Baumwollweber (gelernt)Glasmacher
BauschlosserGraveur
BeizerGroßuhrenmacher
BetonfacharbeiterHandschuhmacher
Betonwerker (gelernt)Handsetzer
BetriebsschlosserHeizer (geprüft)
Böttcher (Holzküfer)Hutmacher
BrauerInstallateur
Brenner (keramische Industrie)Karosseriebauer
BuchbinderKeramformer (Dreher, Gießer)
BuchdruckerKerammaler
Bügler (Bekleidungsgewerbe)Kernmacher
ChemiebetriebsfachwerkerKleinuhrenmacher
ChemigraphKlempner
DachdeckerKoch
DekorateurKonditor
DrechslerKorrektor
Drucker (Textilgewerbe)Kraftfahrer (Handwerker)
EisendreherKürschner
ElektrikerLaborant
ElektroinstallateurLackierer
FärberLithograph
FeinmechanikerMaler
FeintäschnerMälzer
FernmeldemonteurMaurer
FlachdruckerMaschinenschlosser
Fleischer1. und 2. Maschinenführer
FliesenlegerMaschinensetzer
FormerMaschinist
FräserMechaniker
GerberMetalldreher
Molkerei- und KäsereigehilfeModelltischler
MüllerSchweißer
OberlederzuschneiderSeidenweber
PapiermaschinenführerSortierer (Tabakwarenherstellung)
ParkettlegerStahlbauschlosser
PflastererStarkstrommonteur
PoliererSteinbrecher
PolstererSteinmetz
PorzellanmalerStereotypeur
ReparaturschlosserStukkateur
RohrlegerTischler
RotationsdruckerTuchweber
RundfunkmechanikerUhrmacher
Samt- und PlüschweberVerputzer (Ausbaugewerbe)
Sattler1. Walzer
SchiffbauerWerkzeugmacher
SchlosserZigarrenmacher
1. SchmelzerZigarettenmaschinenführer
SchneiderZimmerer
SchornsteinfegerZuschneider
Schreiner
Schriftsetzer
Weibliche Arbeiter
BaumwollweberinStumpenrollerin
(gelernt)Wickelmacherin
FutterstepperinZigarrenmacherin
HutarbeiterinZigarrenrollerin
Näherin (gelernt)Zuschneiderin
Seidenweberin (gelernt)
Sortiererin (Tabakwarenherstellung)

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
BahnunterhaltungsarbeiterBetonwerker (angelernt) Bohrer
Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden)Kranführer
ChemiebetriebswerkerMaschinenbauhelfer
EinschalerMetallschleifer
Eisenbieger und -flechterMitfahrer (Beifahrer)
Former (angelernt)Papiermaschinengehilfe
Fuhrmann (Kutscher)Rotten- und Gleisarbeiter
HoblerSchiffbauhelfer
HochbauhelferSchleifer (Putzer)
HolländerarbeiterSchweißer (angelernt)
Kalander- und QuerschneiderführerSteinbrecher (angelernt)
Walzer
Weibliche Arbeiter
Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung)Ringspinnerin
BaumwollweberinSchaffnerin
BüglerinSpulerin
EinrichterinStepperin
FleyerinStopferin
KeramformerinStrickerin
NäherinVerpackerin (Packerin)
(Wirk- und Strickerei)Zuarbeiterin
Zwirnerin

Leistungsgruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
BauhilfsarbeiterHafenarbeiter
BeladerHilfsarbeiter
BunkerarbeiterLagerarbeiter
EntladerPlatzarbeiter
Grubenarbeiter
(Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden)
Weibliche Arbeiter
HilfsarbeiterinReinmacherin
NäherinSortiererin

2. Arbeiter in der Landwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
Handwerksmeister und -gehilfeMeister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches
HofmeisterMeister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief)Vorarbeiter
Landwirtschaftsmeister und -gehilfe
Meister und Gehilfe der Tierzucht
(Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht)
Weibliche Arbeiter
Landwirtschaftliche GehilfinWirtschafterin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter
GespannführerSchweinewärter
KraftfahrerTreckerführer
Landarbeiter
Weibliche Arbeiter
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft)Landarbeiterin

3. Arbeiter in der Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

HaumeisterWaldfacharbeiter

Leistungsgruppe 2

Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Regelmäßig beschäftiger WaldarbeiterStändiger Waldarbeiter

B. Rentenversicherung der Angestellten

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.

Leistungsgruppe 2

Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
Bauführerüber 45 Jahre
Bilanzbuchhalterüber 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 Jahre
Chefkameramann
Einkäuferüber 45 Jahre
Ingenieurüber 45 Jahre
(Bau-
Betriebs-
Bild-
Film-
Maschinen-
Meß-
Sender-
Ton-)
Konstrukteurüber 45 Jahre
Korrespondentüber 45 Jahre
Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft)
Mitglied von Kulturorchestern
(Sonderklasse und Tarifklasse I)
Oberarzt
Polier (techn.)über 45 Jahre
Redakteurüber 45 Jahre
Regisseurüber 45 Jahre
Technikerüber 45 Jahre
Tonmeisterüber 45 Jahre
Werkmeisterüber 45 Jahre
Weibliche Angestellte
Bilanzbuchhalterinüber 45 Jahre
Buchhalterinüber 45 Jahre
Korrespondentinüber 45 Jahre

Leistungsgruppe 3

Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
Aufnahmeleiter
(Film, Funk, Fernsehen)
Bauführer30 bis 45 Jahre
Beleuchterüber 30 Jahre
Bibliothekar
Bilanzbuchhalterbis 45 Jahre
Buchhalter
(Lohnbuchhalter)30 bis 45 Jahre
Bühnenbildner
Einkäuferbis 45 Jahre
Fakturistüber 45 Jahre
Förster
Gießereimeister
Gutsverwalter, -inspektor
Ingenieur30 bis 45 Jahre
(Bau-
Betriebs-
Bild-
Film-
Maschinen-
Meß-
Sender-
Ton-)
Kaufm. Kalkulatorüber 30 Jahre
Kartothekführerüber 30 Jahre
Konstrukteur30 bis 45 Jahre
Kontoristüber 30 Jahre
Korrespondent30 bis 45 Jahre
Laborantüber 30 Jahre
Lageristüber 30 Jahre
Lagerverwalter
Landwirtschaftlicher Fachangestellter
Maskenbildner
Medizinalassistent
Mitglied von Kulturorchestern
Polier (techn.)30 bis 45 Jahre
Polier (Meister)
Pressestenograph
Redakteurbis 45 Jahre
Regieassistent
Regisseurbis 45 Jahre
Reisender
Richtmeister
Schachtmeister
Techniker30 bis 45 Jahre
Technischer Zeichnerüber 45 Jahre
Tonmeisterbis 45 Jahre
Verkäuferüber 45 Jahre
Vertreter
Werkmeister30 bis 45 Jahre
Werkstattmeister
Zuschneider
Weibliche Angestellte
Bilanzbuchhalterinbis 45 Jahre
Buchhalterin30 bis 45 Jahre
Direktrice
Hebamme
Heilgymnastin
Kassiererinüber 45 Jahre
Laborantinüber 45 Jahre
Medizinisch-techn. Assistentin
Oberschwester
Operationsschwester
Physikalisch-techn. Assistentin
Sekretärin
Stationsschwester
Stenotypistinüber 45 Jahre
Verkäuferinüber 45 Jahre
Wirtschaftsleiterin

Leistungsgruppe 4

Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
Bauführerbis 30 Jahre
Beleuchterbis 30 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 Jahre
Bühnenmeister
Expedient
Fakturistbis 45 Jahre
Forstaufseher
Ingenieurbis 30 Jahre
(Bau-
Betriebs-
Bild-
Film-
Maschinen-
Meß-
Sender-
Ton-)
Inspizient
Kartothekführerbis 30 Jahre
Kaufm. Kalkulatorbis 30 Jahre
Konstrukteurbis 30 Jahre
Kontoristbis 30 Jahre
Korrespondentbis 30 Jahre
Kostümbildner
Laborantbis 30 Jahre
Lageristbis 30 Jahre
Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter
Materialverwalter
Polier (techn.)bis 30 Jahre
Registrator
Requisiteur
Technischer Kalkulator
Technischer Zeichner30 bis 45 Jahre
Verkäufer30 bis 45 Jahre
Werkmeisterbis 30 Jahre
Werkstattschreiber
Weibliche Angestellte
Buchhalterinbis 30 Jahre
Fakturistinüber 30 Jahre
Haushälterin
Kassiererinbis 45 Jahre
Kindergärtnerin
Kontoristinüber 30 Jahre
Kostümbildnerin
Krankenschwester
Laborantinbis 45 Jahre
Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte
Maschinenbuchhalterin
Sprechstundenhilfe
Stenotypistin30 bis 45 Jahre
Technische Zeichnerin
Telefonistinüber 30 Jahre
Verkäuferin30 bis 45 Jahre

Leistungsgruppe 5

Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte
Fotokopist
Notenwart
Orchesterwart
Technischer Zeichnerbis 30 Jahre
Verkäuferbis 30 Jahre
Weibliche Angestellte
Fakturistinbis 30 Jahre
Hauswirtschaftsangestellte
Kontoristinbis 30 Jahre
Stenotypistinbis 30 Jahre
Telefonistinbis 30 Jahre
Verkäuferinbis 30 Jahre

C. Knappschaftliche Rentenversicherung

I. Arbeiter

a) Arbeiter unter Tage

Leistungsgruppe 1

Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.

Leistungsgruppe 2

Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Schichtlohnarbeiter.

b) Arbeiter über Tage

Leistungsgruppe 1

Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 2

Sonstige Arbeiter.

II. Angestellte

a) Technische Angestellte unter Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.

Leistungsgruppe 2

Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

b) Technische Angestellte über Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

c) Kaufmännische Angestellte

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.

Leistungsgruppe 3

Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.

Leistungsgruppe 4

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.

Leistungsgruppe 5

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.