§ 13 AStG - Schachteldividenden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-8
(1) Gewinnanteile, die die ausländische Gesellschaft von einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezieht, deren Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten stammen, sind mit dem auf den unbeschränkt Steuerpflichtigen entfallenden Teil
- 1.
für die Körperschaftsteuer
- a)
vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Gewinnanteile von der Körperschaftsteuer befreit wären, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der ausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte,
- b)
nur mit dem Steuerbetrag zur Körperschaftsteuer heranzuziehen, der sich nach Berücksichtigung des § 12 aus der Anwendung des § 19a Abs. 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige die Gewinnanteile unmittelbar von der ausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte;
- 2.
für die Gewerbesteuer vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Gewinnanteile von der Gewerbesteuer befreit wären, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der ausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte.
(2) Gewinnanteile, die die ausländische Gesellschaft von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezieht, sind vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit sie von der Körperschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes befreit wären, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der ausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte. Die Gewinnanteile unterliegen jedoch der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit diese Steuer bei unmittelbarem Bezug der Gewinnanteile zu erheben wäre; Steuern, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von den Gewinnanteilen erhoben worden sind, werden gemäß § 12 auf die besondere Körperschaftsteuer angerechnet.
(3) Veräußert die ausländische Gesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft, die zu demselben Konzern wie die ausländische Gesellschaft gehört, so ist der Veräußerungsgewinn vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, wenn auf Gewinnanteile, die auf diese Anteile entfallen, Absatz 1 oder 2 anzuwenden wäre.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist der Steuerpflichtige als zu dem Teil an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt anzusehen, der seinem Anteil am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft, bezogen auf deren Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft, entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind.