§ 47 BremPolG - Schußwaffengebrauch gegen Personen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
- 2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmittel zu verhindern,
- 3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
- a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
- b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- 4.
um die Flucht einer Person zu vereiteln oder eine Person zu ergreifen, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
- a)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachtes eines Verbrechens oder
- b)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachtes eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- 5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern, es sei denn, die mit dem Gebrauch der Schußwaffe verbundene Gefahr steht erkennbar außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dieser Person ausgeht.
(2) Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt, oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.