§ 85b LWG - Zulassung von Untersuchungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Aufgaben bestimmen, die durch von der oberen Wasserbehörde zugelassene Untersuchungsstellen durchzuführen sind. Sie kann in der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung festlegen und dabei insbesondere
- 1.
die personelle und betriebliche Ausstattung der Untersuchungsstellen einschließlich der Fachkunde und der Zuverlässigkeit der betriebsleitenden Personen,
- 2.
die Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Prüf- und Untersuchungsergebnisse einschließlich der Teilnahme an wiederkehrenden Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung,
- 3.
die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung,
- 4.
den Rahmen für die Höhe der Vergütung und die Erstattung von Auslagen der Untersuchungsstellen
regeln.
(2) Weist eine Untersuchungsstelle eine gültige und vollständige Akkreditierung eines evaluierten Akkreditierungssystemes nach, soll die obere Wasserbehörde diese bei ihrer Zulassungsentscheidung berücksichtigen. Zulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.