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§ 12 LMG - (zu § 11 MRRG)
Rechte und Pflichten der Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

Die Meldebehörde hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in ihrer oder seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen dort wohnen oder gewohnt haben, soweit dies ihnen nach ihrem Kenntnisstand möglich ist. Bei Binnenschifferinnen und Binnenschiffern oder Seeleuten trifft diese Pflicht die Schiffseignerin oder den Schiffseigner oder die Reederin oder den Reeder.