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§ 30b NKWG - Wahlgeräte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen (§ 32) Wahlgeräte verwendet werden, wenn diese nach der Bauart zugelassen sind oder deren Zulassung festgestellt ist (Absatz 2) und ihre Verwendung genehmigt ist (Absatz 4).

(2) 1Ein Wahlgerät ist nach seiner Bauart zuzulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Wahlergebnis nicht verfälscht werden kann und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. 2Über die Zulassung entscheidet das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) auf Antrag des Herstellers des Wahlgeräts. 3Einer Zulassung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn das Wahlgerät bereits für Kommunalwahlen in einem anderen Land mit gleichartigem Wahlsystem behördlich zugelassen worden ist, dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 geprüft worden sind und dies durch das Fachministerium festgestellt worden ist.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung eines Wahlgeräts nach seiner Bauart,

  2. 2.

    ein Verfahren für die Prüfung des Wahlgeräts auf die der zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,

  3. 3.

    eine Erprobung des Wahlgeräts vor seiner Verwendung und

  4. 4.

    die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.

(4) 1Die Verwendung eines Wahlgerätes, das nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen oder dessen Zulassung nach Absatz 2 Satz 3 festgestellt worden ist, bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung durch das Fachministerium. 2Die Genehmigung wird nach der Bestimmung des Wahltages erteilt und gilt für eine einzelne Wahl oder für mehrere Wahlen. 3Die Genehmigung gilt auch für die Nachwahl und die Wiederholungswahl. 4Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 5Das Fachministerium macht die Genehmigung öffentlich bekannt.

(5) Für die Stimmabgabe mit einem Wahlgerät gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.