§ 14 GemKVO - Schecks, Postschecks und Wechsel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.4
(1) Für die Entgegennahme von Schecks, Postschecks und Wechseln gelten die Vorschriften der Anlage B.
(2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden. Der Bürgermeister kann in bestimmten Fällen, in denen es im Interesse der Gemeinde liegt oder verkehrsüblich ist, die Entgegennahme zahlungshalber unter der Voraussetzung zulassen, dass der Anspruch der Gemeinde dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel geleistet werden.