§ 38 VwVGBbg - Kosten der Vollstreckung fremder Forderungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VwVGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-2
(1) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde eine fremde Forderung, haftet der Gläubiger der Geldforderung für die beim Vollstreckungsschuldner uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen. Im Falle der Vollstreckungshilfe haftet die ersuchende Behörde.
(2) Bei Behörden des Bundes oder bei Behörden aus anderen Ländern kann die Vollstreckungsbehörde auf die Erhebung der uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten, wenn auch diese auf die Erhebung uneinbringlicher Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können eine von Absatz 1 abweichende Regelung vereinbaren.