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  • ab 20.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 3 PSA-BV - Unterweisung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
Amtliche Abkürzung
PSA-BV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-3-1

(1) 1Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. 2Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.

(2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.