§ 18 BLV - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
- Amtliche Abkürzung
- BLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-3
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfaßt eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 17 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Schließt er mit einer Prüfung ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluß- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(4) Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(5) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.