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§ 13 LFoG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

(1) Die Forstbehörden haben bei der Betreuung darauf hinzuwirken, dass die Waldbesitzer, insbesondere diejenigen, deren Flächen nach Größe, Lage oder Zusammenhang für eine Bewirtschaftung nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geeignet sind, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bilden, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vereinigung im Sinne des Absatzes 4 zulassen.

(2) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sollen bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen besonders berücksichtigt werden.

(3) Die Forstbehörden können in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge abschließen; die Einschränkungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht.

(4) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften. Als forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gelten auch die Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und kommunale Zweckverbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken nach einem gemeinsamen Betriebsplan gehört.