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§ 52 ThürVVO - Patientenbezogene Kapazität

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Amtliche Abkürzung
ThürKapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-4-3

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1.

    Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.

  2. 2.

    Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3, erhöht sie sich je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 v. H. erhöht.

  3. 3.

    Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das der §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 49 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.