§ 30 ASOG Bln - Gewahrsam

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. 1.

    das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

  2. 2.

    das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,

  3. 3.

    das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 29 oder eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot nach § 29a durchzusetzen,

  4. 4.

    das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.

(2) Die Annahme, dass eine Person eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass

  1. 1.

    die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat,

  2. 2.

    bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder

  3. 3.

    die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als verantwortliche Person betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(3) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(4) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.