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§ 83 SOG M-V - Pflichtige Person

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Amtliche Abkürzung
SOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-3

(1) Als pflichtige Person kann in Anspruch genommen werden

  1. 1.

    diejenige, gegen die sich der Verwaltungsakt richtet,

  2. 2.

    ihr Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.

(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet, den Vollzug zu dulden, so ist er pflichtige Person, soweit seine Duldungspflicht reicht.