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§ 62 NatSchG - Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) Die bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium bestehende Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg (Naturschutzfonds) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.

(3) Außer den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen Dritter fließen in den Naturschutzfonds

  1. 1.

    Erträge von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder von Sammlungen,

  2. 2.

    die Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 BNatSchG,

  3. 3.

    Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplans,

  4. 4.

    Erträge von Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 und

  5. 5.

    staatliche Geldauflagen und Bußgelder.

(4) Der Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Naturschutzfonds hat insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern,

  2. 2.

    das für Naturschutz zuständige Ministerium bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Forschungsmittel zu beraten,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,

  4. 4.

    richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen,

  5. 5.

    Grundstücke für Zwecke des Naturschutzes zu erwerben, deren Erwerb zu fördern und diese zu entwickeln und

  6. 6.

    Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft zu fördern.

Der Naturschutzfonds kann Maßnahmen im Sinne von § 16 BNatSchG durchführen und hierfür Grundstücke erwerben oder bisher mit seinen Mitteln erworbene Grundstücke im Landesbesitz verwenden.

(5) Der Naturschutzfonds wird durch einen Stiftungsrat verwaltet. Den Vorsitz des Stiftungsrats führt die für Naturschutz zuständige Ministerin oder der für Naturschutz zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Vertretung. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von der obersten Naturschutzbehörde jeweils auf fünf Jahre berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das für Naturschutz zuständige Ministerium bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.

(7) Das Nähere regelt eine Satzung, die der Stiftungsrat beschließt und die der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedarf.