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Art. 24 BayKrG - Auskunftspflichten der Krankenhausträger

Bibliographie

Titel
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Amtliche Abkürzung
BayKrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-8-G

1Die Krankenhausträger haben der Krankenhausplanungsbehörde über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 2Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen.