§ 48 GO BR - Abweichung von der Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Bundesrates
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BR
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.