§ 50 LWaldG - Forstschutzbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Forstschutzbeauftragte sind
- 1.
die Bediensteten der Forstbehörden des Landes und
- 2.
die körperschaftlichen und privaten Bediensteten im forstlichen Revierdienst, die auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde zu Forstschutzbeauftragten bestellt wurden; der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.
(2) Die Forstschutzbeauftragten haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Erhaltung des Waldes dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
(3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, sind die Forstschutzbeauftragten berechtigt,
- 1.
Grundstücke zu betreten,
- 2.
eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten; § 29 Absatz 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gilt entsprechend,
- 3.
eine Person vorübergehend aus dem Wald zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Waldes zu verbieten und
- 4.
unberechtigt entnommene Gegenstände sowie Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
(4) Weitergehende Befugnisse der Forstschutzbeauftragten nach Absatz 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(5) Die Forstschutzbeauftragten müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. Die Forstschutzbeauftragten unterstehen der Fachaufsicht durch die oberste Forstbehörde oder die von ihr beauftragte Forstbehörde.