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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 58 SVwVfG - Zustimmung von Dritten und Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Amtliche Abkürzung
SVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-5

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.