§ 6 SächsIngG - Verfahren von Unionsbürgern

Bibliographie

Titel
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1

(1) Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Antragsteller hat dem Eintragungsantrag Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG beizufügen. Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann in zu begründenden Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt, gilt § 8 SächsIngKG entsprechend.

(2) Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt.

(3) Das Eintragungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.